Illegal sind Spreng- und Feuerwerkskörper, die umgangssprachlich „Polenböller“ oder „Tschechen-Kracher“ genannt werden. Foto: Pixabay

pm Kreis Cloppenburg Auch dieses Jahr herrscht in Deutschland zu Silvester wieder ein Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen und Böllern. Es ist aber keine gute Idee, auf illegale und verbotene Alternativen aus dem Ausland auszuweichen. Es drohen empfindliche Strafen, warnt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. 

„Viele Böller aus dem Ausland sind nicht nur wegen der Pandemie verboten, sondern generell“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Illegal sind Spreng- und Feuerwerkskörper, die umgangssprachlich „Polenböller“ oder „Tschechen-Kracher“ genannt werden. Die Schall- und Sprengwirkung dieses Feuerwerks sei auch deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhältlichen Produkten. 

Auch bei dem in Deutschland legalen Feuerwerk gilt, wer mehr als ein Kleinfeuerwerk (Raketen und Batteriefeuerwerk) nutzen will, braucht eine behördliche Genehmigung.„Verstöße werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro geahndet und bei groben Verstößen, wie etwa das Herstellen von solchen Böllern in der Garage, droht sogar eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren“, so Walentowski weiter. Bis zu fünf Jahren drohen, wenn Leib, Seele oder fremdes Eigentum gefährdet werden. Auch hier gelte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. 

Grundsätzlich rät die Deutsche Anwaltauskunft dazu, nur Böller und Pyrotechnik zu kaufen, die in deutschen Märkten zwischen 28. und 31. Dezember erhältlich sind. Auch wenn in diesem Jahr der Verkauf ausfällt, könnten private Restbestände genutzt werden

Polizeiinfo: In Niedersachsen gilt seit dem 24. Dezember die Weihnachts- und Neujahrsruhe (Infos dazu sind hier zu finden), welche bis zum 15. Januar anhält. Zudem wurden die Kontaktbeschränkungen vergangenen Montag angepasst. Im Klartext heißt das, dass sich geimpfte und genesene Personen privat nur mit maximal 10 Personen treffen dürfen. Für Ungeimpfte gilt: Zusammenkünfte nur mit zwei weiteren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes.

Außerdem weist die Polizei darauf hin, dass zur Vermeidung von Ansammlungen, auf den von den Kommunen festgelegten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt ist. Auf diesen Flächen ist in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21 Uhr, bis 1. Januar 2022, 7 Uhr, das Mitführen von nichtzulässigen Feuerwerksartikeln verboten.

Die Polizei wird auch in diesem Jahr verstärkt die Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren. Im schlimmsten Fall werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat angezeigt. 

„Mit Vernunft und gebührender Zurückhaltung bei allen Feierlichkeiten werden wir einen friedlichen Jahreswechsel ohne große Polizeieinsätze verleben.“, Polizeidirektor Walter Sieveke.