Vom 31. Dezember 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr dürfen Feuerwerkskörper gezündet werden. Foto: Bickschlag

pm Oldenburger Münsterland. Die Polizei erinnert daran, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern nur zu Silvester, zwischen dem 31. Dezember, 0.00 Uhr und dem 1. Januar, 24.00 Uhr, erlaubt ist. „Die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta ist für die diesjährige Silvesternacht gut aufgestellt und wird in beiden Landkreisen, Cloppenburg und Vechta, verstärkt Präsenz zeigen“, betont Polizeidirektor Walter Sieveke, stellv. Leiter der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta. Erfahrungsgemäß kann es in der Silvesternacht unter anderem zu alkoholbedingten Delikten kommen. Dazu zählen zum Beispiel Körperverletzungsdelikte oder Trunkenheitsfahrten.

Außerdem ist der Jahreswechsel leider auch dafür bekannt, dass es zu feuerwerksbedingten Unfällen kommen kann. Daher appelliert die Polizei an die Bürger grundsätzlich besonnen zu handeln, aufeinander zu achten und am besten bereits im Voraus die Heimfahrten zu regeln. Bitte setzen Sie sich nicht unter Alkoholeinfluss ans Steuer.

Gefährden Sie nicht sich und Ihre Mitmenschen. Tragen Sie alle gemeinsam zu einem friedlichen Jahreswechsel bei. Unter dem Link finden sich zahlreiche Tipps zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern: https://www.polizei-beratung.de/presse/detailseite/silvesterkracher-sicherer-umgang0/

Achten Sie gegebenenfalls auch auf örtliche Böllerverbotszonen. Unabhängig von diesen individuellen Beschlüssen der Städte und Gemeinden gilt grundsätzlich ein Böllerverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Reet- und Fachwerkhäusern, aber auch Tankstellen sowie denkmalgeschützten Häusern. „Wenn alle Beteiligten, ganz gleich in welcher Form sie die Feiertage begehen, gegenseitige Rücksichtnahme üben, sollte einem sicheren und schönen Rutsch ins neue Jahr nichts entgegenstehen“, so Ltd. Polizeidirektor Jörn Kreikebaum, Leiter der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta.