pm/ak Oldenburger Münsterland. Bei einer Krankmeldung war es bislang üblich, einen „gelben Schein” – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – beim Arbeitgeber einzureichen. Für gesetzlich Versicherte ändert sich das ab diesem Jahr. Beim Arbeitgeber müssen sie sich nur noch „krank melden” und keinen Schein abgeben. Den leiten die Arztpraxen nun auf digitalem Weg an die Krankenkasse weiter. Seit dem Jahreswechsel ist es für Unternehmen verpflichtend, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Ausgenommen von der Änderung sind laut Verbraucherzentrale Privatpatienten und Beihilfeberechtigte.

Krankmeldung: Mit dem Jahreswechsel müssen gesetzlich Versicherte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen.

Sie erhalten die AU weiterhin in Papierform. Ebenso sind die Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter nicht von der Änderung betroffen. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AU elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Weitere Ausnahmen von der neuen Regelung: Wird ein Arbeitnehmer von einem Privatarzt, einer Reha-Klinik oder von Physio- bzw. Psychotherapeuten krankgeschrieben, gilt weiter die altbekannte schriftliche AU, die beim Arbeitgeber eingereicht wird.
Bleibt festzuhalten: Gesetzlich Versicherte, die krank geschrieben werden, erhalten nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Die jeweilige Praxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse. Den Arbeitgeber muss nur unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren.

• Mehr Infos zum Thema hat die Verbraucherzentrale unter diesem Link.